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§ 73 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Revisionsverfahren

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 ArbGG – Revisionsgründe

(1) 1Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. 2Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 73: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).