§ 68 ArbGG - ZurückverweisungBibliographieTitelArbeitsgerichtsgesetz Redaktionelle AbkürzungArbGGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.320-1 Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.