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§ 68 ArbGG - Zurückverweisung

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz 
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.