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§ 63 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ERSTER UNTERABSCHNITT – Erster Rechtszug

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 ArbGG – Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen

1Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. 2Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.

Zu § 63: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).