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§ 33 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ZWEITER ABSCHNITT – Landesarbeitsgerichte

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ArbGG – Errichtung und Organisation

1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.