§ 33 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ZWEITER ABSCHNITT – Landesarbeitsgerichte
§ 33 ArbGG – Errichtung und Organisation
1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.