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§ 28 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ERSTER ABSCHNITT – Arbeitsgerichte

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ArbGG – Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter

1Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. 2Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. 3Die Entscheidung ist endgültig.