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§ 3 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Die Erlaubnis

Titel: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ApoG
Gliederungs-Nr.: 2121-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ApoG – Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt

  1. 1.

    durch Tod;

  2. 2.

    durch Verzicht;

  3. 3.

    durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;

  4. 4.

    wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Zu § 3: Geändert durch G vom 23. 7. 1988 (BGBl I S. 1077), 27. 4. 1993 (BGBl I S. 512) in Verb. mit Bek. vom 16. 12. 1993 (BGBl I S. 2436), durch G vom 23. 8. 1994 (BGBl I S. 2189) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).