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§ 25 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Straf- und Bußgeldbestimmungen

Titel: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ApoG
Gliederungs-Nr.: 2121-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 ApoG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,

  2. 2.

    auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt,

  3. 2a.

    entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,

  4. 3.

    eine Apotheke durch eine Person verwalten lässt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,

  5. 4.

    entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder

  6. 5.

    entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Zu § 25: Geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3352), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 15. 6. 2005 (BGBl I S. 1642), 15. 6. 2005 (BGBl I S. 1645) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).