Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken, Notapotheken

Titel: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ApoG
Gliederungs-Nr.: 2121-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ApoG – Notapotheken

1Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, dass weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. 2Der Apotheker muss die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.