§ 7 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Aufgaben der Ämter
§ 7 AO – Ausstattung der Ämter
Das Amt stellt für die Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Beschäftigten und Verwaltungseinrichtungen zur Verfügung; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.