Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Aufgaben der Ämter

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 AO – Erledigung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben

(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeinde vor und führt nach diesen Beschlüssen die Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden durch. Ein Beschluss ist nicht auszuführen, soweit er das Recht verletzt. Beabsichtigt das Amt, einen Beschluss wegen Rechtsverletzung nicht auszuführen, hat es die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. In diesem Rahmen schützen und fördern sie die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe. Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Amt Verfahrensbeteiligter ist oder zwei amtsangehörige Gemeinden Verfahrensbeteiligte sind.

(2) Das Amt besorgt die Aufgaben der Finanzbuchhaltung, die Rücklagenverwaltung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne für die amtsangehörigen Gemeinden.

(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre abgestimmte Erfüllung hinzuwirken. Das Amt kann hierzu den amtsangehörigen Gemeinden nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss Beschlussempfehlungen unterbreiten; des Einvernehmens mit den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden bedarf es insoweit nicht. Das für Inneres zuständige Ministerium kann anordnen, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und

  1. 1.

    die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt oder

  2. 2.

    mit einer nicht amtsangehörigen Gemeinde eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bildet,

wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient; das Amt, die amtsangehörigen Gemeinden und die im Falle der Nummer 2 für die Verwaltungsgemeinschaft vorgesehene nicht amtsangehörige kommunale Körperschaft sind zu hören. Die betroffenen kommunalen Körperschaften regeln die näheren Bedingungen der angeordneten Verwaltungsgemeinschaft (Satz 3 Nummer 2) durch öffentlichrechtlichen Vertrag; § 23 Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Kommt der Vertrag für eine angeordnete Verwaltungsgemeinschaft bis zum Wirksamwerden der Anordnung nicht zustande, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. § 16 Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(4) Das Amt kann auf Wunsch der amtsangehörigen Gemeinden diese bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben unterstützen. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher zu richten und hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats, frühestens jedoch nach drei Tagen, zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Stimmenzahl des Amtsausschusses.