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§ 25 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 AO – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Amtsausschusses oder als Bürgerin oder Bürger, die oder der nach § 10a Abs. 2 einem Ausschuss des Amtsausschusses angehört, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen der Entscheidung nach den §§ 24a und 10a Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen das Amt geltend macht,
  2. 2.
    eine Weisung des Amtes nach den §§ 24a und 10a Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt oder
  3. 3.
    ohne triftigen Grund einer Sitzung des Amtsausschusses oder eines seiner Ausschüsse fernbleibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen der Entscheidung nach § 24a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen das Amt geltend macht oder
  2. 2.
    eine Weisung des Amtes nach § 24a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Amtsausschusses, als Bürgerin oder Bürger, die oder der nach § 10a Abs. 2 einem Ausschuss des Amtsausschusses angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger

  1. 1.
    es vorsätzlich unterlässt, einen Ausschließungsgrund mitzuteilen (§ 24a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung) oder
  2. 2.
    vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 24a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung) verstößt, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(7) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 der Mitglieder des Amtsausschusses und der Mitglieder eines Ausschusses nach § 10a Abs. 2 werden nur auf Antrag des Amtsausschusses verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77b und 77d des Strafgesetzbuchs entsprechend.