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§ 86 AO - Beginn des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

  1. 1.

    von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

  2. 2.

    nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.