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§ 68 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 68 AO – Einzelne Zweckbetriebe (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 68 - Einzelne Zweckbetriebe

1Zweckbetriebe sind auch:

  1. 1.
    1. a)

      Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),

    2. b)

      Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,

    3. c)

      Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen,

  2. 2.
    1. a)

      landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,

    2. b)

      andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,

    wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen,

  3. 3.
    1. a)

      Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,

    2. b)

      Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen auf Grund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und

    3. c)

      Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, (2)

  4. 4.

    Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden, (3)

  5. 5.

    Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen, (4)

  6. 6.

    von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,

  7. 7.

    kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken,

  8. 8.

    Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,

  9. 9.

    Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. 2Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. 3Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.

(2) Red. Anm.:

§ 68 Nummer 3 Buchstabe c AO in der Fassung des Artikels 19 Absatz 12 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), anzuwenden ab dem 1. Januar 2018 - siehe Artikel 26 Absatz 1 des Bundesteilhabegesetzes

(3) Red. Anm.:

§ 68 Nummer 4 AO in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000), anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016

(4) Red. Anm.:

§ 68 Nummer 5 AO in der Fassung des Artikels 11 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), anzuwenden ab dem 1. Januar 2014 - siehe Artikel 31 Absatz 7 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Zu § 68: Berichtigt am 8. 1. 2003 (BGBl I S. 61), geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606), 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809), 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3000), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).