§ 65 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
§ 65 AO – Zweckbetrieb (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 65 - Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- 2.die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- 3.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.