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§ 348 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Erster Abschnitt – Zulässigkeit

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 348 AO – Ausschluss des Einspruchs

Der Einspruch ist nicht statthaft

  1. 1.

    gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

  2. 2.

    bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

  3. 3.

    gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

  4. 4.

    gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    in den Fällen des § 172 Abs. 3.

Zu § 348: Geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) und 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666).