§ 336 AO - Erzwingung von Sicherheiten
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
(2) 1Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. 2Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.