§ 32 AO - Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- 1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
- 2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
- 3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.