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§ 261 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 261 AO – Niederschlagung (1)

(1) Red. Anm.:

§ 261 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. 1.

    die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

  2. 2.

    die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

Zu § 261: Neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).