Gesetze

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§ 248 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 248 AO – Nachschusspflicht

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.