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§ 206 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 206 AO – Bindungswirkung (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 206 - Bindungswirkung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zu Grunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zu Ungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.