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§ 168 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 168 AO – Wirkung einer Steueranmeldung (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 168 - Wirkung einer Steueranmeldung

1Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 2Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. 3Die Zustimmung bedarf keiner Form.