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§ 151 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 151 AO – Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle (1)

(1) Red. Anm.:

§ 151 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016. Weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 151 - Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle.

Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

Zu § 151: Neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).