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§ 139d AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen → 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 139d AO – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

  1. 1.
    organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
  2. 2.
    Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
  3. 3.
    Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
  4. 4.
    die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.

Zu § 139d: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645), geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).