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§ 139a AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen → 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 139a AO – Identifikationsmerkmal

(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. (1)2Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Person gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. 3Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. 4Die betroffene Person ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:

§ 139a Absatz 1 Satz 1 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden ab dem 31. Dezember 2014

(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.

(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:

  1. 1.
    natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
  2. 2.
    juristische Personen,
  3. 3.
    Personenvereinigungen.

Zu § 139a: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645), geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417) und 28. 3. 2021 (BGBl I S. 591, 2023 I Nr. 230) (31. 8. 2023).