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§ 12 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 AO – Betriebstätte (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 12 - Betriebstätte

1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. 1.

    die Stätte der Geschäftsleitung,

  2. 2.

    Zweigniederlassungen,

  3. 3.

    Geschäftsstellen,

  4. 4.

    Fabrikations- oder Werkstätten,

  5. 5.

    Warenlager,

  6. 6.

    Ein- oder Verkaufsstellen,

  7. 7.

    Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,

  8. 8.

    Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

    1. a)

      die einzelne Bauausführung oder Montage oder

    2. b)

      eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder

    3. c)

      mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

    länger als sechs Monate dauern.