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§ 117d AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze → 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 117d AO – Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Zu § 117d: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451).