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Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

Amtsordnung für Schleswig-Holstein
(Amtsordnung - AO -)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht (2) 
 §§
Erster Teil 
Allgemeines1 - 2
  
Zweiter Teil 
Aufgaben der Ämter3 - 8
  
Dritter Teil 
Organisation der Ämter9 - 15d
  
Abschnitt I 
Amtsausschuss9 - 12
  
Abschnitt II 
Ehrenamtlich verwaltete Ämter13 - 15
  
Abschnitt III 
Hauptamtlich verwaltete Ämter15a - 15d
  
Vierter Teil 
Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter16 - 19a
  
Fünfter Teil 
Finanzierung der Ämter20 - 22
  
Sechster Teil 
Besondere Bestimmungen22a - 24
  
Siebenter Teil 
Schlussbestimmungen24a - 26a
(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 10. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 380)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2010 - LVerfG 1/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), ist mittlerweile insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar, als sie in § 5 Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Ämter in Folge zunehmender Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben durch die Gemeinden zu Gemeindeverbänden entwickeln, sie aber für diesen Fall in § 9 keine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Amtsausschusses als des zentralen Entscheidungsorgans der Ämter durch das Volk vorsieht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage bis spätestens zum 31. Dezember 2014 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleibt § 9 der Amtsordnung insgesamt anwendbar. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung bleibt bis dahin insofern anwendbar, als die Vorschrift die Rechtsgrundlage für Übertragungen bildet, die bis einschließlich 26. Februar 2010 erfolgt sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.