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§ 12 AnfG - Ansprüche des Anfechtungsgegners

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
Amtliche Abkürzung
AnfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-14-2

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.