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§ 4 AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Freigabe aus der Apothekenpflicht

Titel: Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AMiV
Gliederungs-Nr.: 2121-51-24-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AMiV

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

  1. 1.

    ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und

  2. 2.

    für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.