§ 11 AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 AMiV
Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.