§ 98 AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Bundesrecht
Siebzehnter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 98 AMG – Einziehung
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.