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§ 63e AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Bundesrecht

Zehnter Abschnitt – Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AMG
Gliederungs-Nr.: 2121-51-1-2
Normtyp: Gesetz

§ 63e AMG – Europäisches Verfahren

1In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. 2Für das Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.

Zu § 63e: Eingefügt durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl I S. 2192).