§ 55a AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 55a AMG – Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
1Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und ihren Ausgangsstoffen. 2Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der pharmazeutischen Unternehmer festgelegt. 3Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
Zu § 55a: Geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530).