§ 3 AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
§ 3 AMG – Stoffbegriff
Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
- 2.Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- 3.Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- 4.Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.