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§ 20d AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Herstellung von Arzneimitteln

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AMG
Gliederungs-Nr.: 2121-51-1-2
Normtyp: Gesetz

§ 20d AMG – Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen

1Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.

Zu § 20d: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).