§ 16 AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Herstellung von Arzneimitteln
§ 16 AMG – Begrenzung der Herstellungserlaubnis
1Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. 2Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.
Zu § 16: Geändert durch G vom 20. 7. 2007 (BGBl I S. 1574) und 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).