§ 54 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54 ALVO M-V – Übergangsbestimmungen für die Verlängerung der Probezeit
Entsprechen bei einer oder einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Beamtin oder Beamten mit Ablauf der regelmäßigen Probezeit die Leistungen nicht den Anforderungen des § 29 Absatz 1 Satz 5, kann abweichend von § 29 Absatz 3 Nummer 1 die Probezeit auch verlängert werden, wenn sie oder er nicht mit Ablauf der Hälfte der Probezeit nach § 29 Absatz 1 Satz 1 erstmals beurteilt worden ist und zu erwarten ist, dass mit Ablauf der verlängerten Probezeit die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Satz 5 erfüllt werden.