Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 ALVO M-V – Übergangsbestimmungen für den Feuerwehrdienst
Bis zum Erlass einer besonderen Laufbahnverordnung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und den Erwerb der Befähigung Folgendes:
- 1.
Für den Nachweis der notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 10 Absatz 3 ist § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 der Landeslaufbahnverordnung anzuwenden. § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 8. April 1999 (GVOBl. M-V S. 264), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
- 2.
Die Befähigung für die Laufbahnen des Feuerwehrdienstes kann nur durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben werden. § 5 Absatz 2 Nummer 5 und 7 bleibt unberührt.
- 3.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer am Einstellungstag das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.