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§ 42 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 5 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 ALVO M-V – Allgemeines

(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen zu in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Stichtagen regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung).

(2) Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen:

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte während der Probezeit,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen der Qualifizierung nach § 35, des Aufstiegs oder der Probezeit nach § 21 des Landesbeamtengesetzes für ein Amt mit leitender Funktion befinden,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte, die

    1. a)

      ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 16 oder höher innehaben oder

    2. b)

      ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und die Funktion einer Leiterin oder eines Leiters einer Dienststelle ausüben, wenn die oberste Dienstbehörde für diese Beamtengruppe vor dem Beurteilungsstichtag eine Ausnahme von der Regelbeurteilung zugelassen hat,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen; bei Beamtinnen und Beamten nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 55. Lebensjahr,

  5. 5.

    Beamtinnen und Beamte,

    1. a)

      bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb des darauf folgenden Regelbeurteilungszeitraumes endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen,

    2. b)

      die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr

      1. aa)

        beurlaubt,

      2. bb)

        in Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2,

      3. cc)

        zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet,

      4. dd)

        einer anderen Einrichtung zugewiesen sind (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) oder

      5. ee)

        von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt

      sind,

    3. c)

      die am Beurteilungsstichtag nach einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn weniger als ein Jahr in der Dienststelle tätig sind,

    4. d)

      die nach Rückkehr aus einer

      1. aa)

        Beurlaubung,

      2. bb)

        Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2,

      3. cc)

        Abordnung zu einem anderen Dienstherrn,

      4. dd)
      5. ee)

        einer Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit

      am Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr in der Dienststelle tätig sind, wenn die Beurlaubung, Elternzeit, Abordnung, Zuweisung oder Freistellung mindestens ein Jahr betragen hat,

  6. 6.

    das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen.

(3) Dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind zulässig, wenn neben einer Regelbeurteilung Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten benötigt werden.

(4) Bevor die dienstliche Beurteilung erstellt wird, hat der Beurteiler mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Die Beurteilung soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag fertig gestellt werden. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und, sofern sie oder er darauf nicht verzichtet, mit ihr oder ihm zu besprechen (Eröffnung). Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.