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§ 39 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 4 – Laufbahnwechsel

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 ALVO M-V – Regulärer Aufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    mindestens ein Beförderungsamt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes seiner Laufbahn erreicht hat und

  2. 2.

    in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Soweit während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben worden sind, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann der praktische Teil um höchstens ein Jahr abgekürzt werden.

(3) Soweit in der neuen Laufbahn ein inhaltlich geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 11 eingerichtet ist, nehmen die Beamtinnen und Beamten an dem Vorbereitungsdienst teil. Sind innerhalb der neuen Laufbahn mehrere inhaltlich geeignete Vorbereitungsdienste nach § 11 eingerichtet, ist in der Ausschreibung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 anzugeben, welcher Vorbereitungsdienst als Einführung abzuleisten ist. Es ist die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen; § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit ein inhaltlich geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 11 nicht eingerichtet ist, belegen die Beamtinnen und Beamten als Einführung ein für die neue Laufbahn geeignetes Hochschulstudium, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abschließt. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums gilt als Aufstiegsprüfung.

(5) Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die oberste Dienstbehörde erteilt hierüber eine Feststellung.

(6) Von der Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Soweit die oberste Dienstbehörde von einer Einführung absieht, stellt sie mit der Zulassung zum Aufstieg die Befähigung für die neue Laufbahn fest. Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden.

(7) Nach der Feststellung der Befähigung darf das erste Einstiegsamt der neuen Laufbahn erst verliehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährung beträgt in den Fällen des Absatzes 3 sechs Monate und in den Fällen der Absätze 4 und 6 ein Jahr und sechs Monate. Die Bewährungszeit kann um Zeiten gekürzt werden, in denen außerhalb der Einführung oder des für den Aufstieg anerkannten Hochschulstudiums bereits erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen worden sind.

(8) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen oder deren Bewährung nach Absatz 7 nicht festgestellt werden kann, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Eine erneute Zulassung zum Aufstieg oder eine erneute Bewährung ist nicht vor Ablauf von zwei Jahren zulässig.