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§ 31 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 2 – Beförderungen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 ALVO M-V – Beförderung

Die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes beträgt zwei Jahre. Sie kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die Zeit nach Ablauf der Probezeit oder der letzten Beförderung mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden ist.