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§ 30 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 2 – Beförderungen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 ALVO M-V – Erprobungszeit

(1) Vor einer Beförderung hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten nachzuweisen. Der erfolgreiche Abschluss der Erprobungszeit begründet keinen Anspruch auf Beförderung.

(2) Auf die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes können Zeiten übertragener Tätigkeiten, die mindestens dem höher bewerteten Dienstposten entsprochen haben und in denen die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, angerechnet werden. Die Anrechnung ist auch möglich, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 28 Absatz 3 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftliche Assistenzkraft oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

(3) Kann zum Ende der Erprobungszeit die Eignung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten noch nicht festgestellt werden, kann die Erprobungszeit bis zum Umfang der Fehlzeiten, höchstens jedoch um sechs Monate verlängert werden. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstpostenübertragung ist rückgängig zu machen, wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann oder die Erprobungszeit abgebrochen wird.