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§ 3 ALVO M-V - Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

(1) Von Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden (§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes). Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten, bei Beförderungen und einem Aufstieg, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen.

(2) Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Das gilt auch für den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.