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Anlage 2 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 ALVO – Anlage 2
(zu § 10a Abs. 2)

Kategorien für die Prognose von Führungsaufgaben (§ 10a Abs. 2 ALVO)

Kategorie A:Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist zu erwarten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird.
Kategorie B:Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist zu erwarten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird. Es werden jedoch folgende Fördermaßnahmen für erforderlich gehalten:
Kategorie C:Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse kann bei der Beamtin/dem Beamten zurzeit noch keine positive Prognose für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 gestellt werden. Eine erneute Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse ist erforderlich. Es werden dafür folgende Fördermaßnahmen für erforderlich gehalten:
Kategorie D:Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist nicht zu erwarten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird.