§ 46 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 ALVO – Überleitung
Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Fachrichtungen nach § 13 Abs. 2 LBG und den neuen Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil der Verordnung ist.