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§ 45 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 ALVO – Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. März 2009 zum Aufstieg in den mittleren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 21 und 21a der Laufbahnverordnung (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 317, ber. S. 371 und S. 560) in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung .

(2) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zur Übernahme in den gehobenen Dienst nach § 23 SH.LVO in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung oder zum Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 26 oder § 27 SH.LVO in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung zugelassen worden sind, durchlaufen das Übernahme- oder das Aufstiegsverfahren nach den §§ 23, 26 oder 27 SH.LVO in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung .

(3) Bei Beamtinnen und Beamten, denen vor dem 1. April 2009 erstmalig ein Amt übertragen worden ist, gilt abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 die Zeit seit dieser Anstellung als Dienstzeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2.

(4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. März 2009 zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach § 31 SH.LVO in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung .

(5) Haben Beamtinnen oder Beamte aufgrund der Bestimmungen der Laufbahnverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung die Befähigung für die höhere Laufbahn erworben, gelten die Voraussetzungen der § 10 oder § 10a oder der §§ 25 bis 27 als erfüllt.

(6) Beamtinnen und Beamte, die die Qualifizierung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 24. Mai 2012 geltenden Fassung begonnen haben, führen die Qualifizierung nach diesen Regelungen zu Ende.

(7) Beamtinnen und Beamte, die den Aufstieg auf der Grundlage der §§ 25 bis 27 vor dem 1. September 2016 begonnen haben, führen den Aufstieg nach diesen Regelungen zu Ende. Der Beginn des Aufstiegsverfahrens erfolgt durch die schriftliche Bekanntgabe der Zulassung zum Aufstiegsverfahren. Abweichend von § 27 Absatz 1 in der ab 1. September 2016 geltenden Fassung können bis zum 31. Dezember 2017 auch Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im beruflichen Werdegang dies rechtfertigt und sie mindestens in der letzten Beurteilung, die im Endamt der Laufbahn erfolgt sein muss, die höchste Bewertungsstufe erreicht haben.

(8) Beamtinnen und Beamte, die zum Aufstieg nach § 27 ALVO in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach § 27 ALVO in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung.