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§ 40 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 ALVO – Inhalt der Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Leistungsbeurteilung und einer Eignungs- und Befähigungsbewertung. Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Aufgaben erfasst und die Arbeitsergebnisse (Arbeitsleistung) bewertet. Die Leistungsbeurteilung erstreckt sich insbesondere auf Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise. Mit ihr soll auch das soziale Verhalten bewertet werden; sind im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben wahrgenommen worden, ist auch das Führungsverhalten zu bewerten. In der Eignungs- und Befähigungsbewertung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse differenziert bewertet, die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Selbstkompetenz, Methodenkompetenz und Sozialkompetenz. Qualifizierungsmaßnahmen (§ 9 Absatz 1) sind in der Beurteilung aufzuführen. Die dienstliche Beurteilung soll sich auch auf die weitere dienstliche Verwendung erstrecken; sie kann einen Vorschlag für die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen enthalten.

(2) Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamten ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.