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§ 35 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 ALVO – Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, mit der auf Grundlage der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers deren oder dessen Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt abhängig von den Defiziten den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete. Hierzu wird im Einzelfall ein Verzeichnis der Sachgebiete erstellt, die aufgrund des Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Qualifikation und den vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden.

(3) Die Eignungsprüfung führt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch, die die Durchführung der Eignungsprüfung durch Vereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch auf die dort für die Eignungsprüfung zuständige Stelle übertragen kann. Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ergangenen Entscheidung über den Antrag abzulegen.

(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle können weitere Prüfungsteile (Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder ähnliches) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 17 anzuwenden. Werden die Prüfungsleistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. In dem Bescheid über das Nichtbestehen der Eignungsprüfung sind die Defizite hinreichend zu benennen. Im Übrigen gelten für die Eignungsprüfung die für die jeweilige Laufbahn, differenziert nach Einstiegsamt, vorgeschriebenen Prüfungsvorschriften. Im Fall des § 34 Absatz 2 Nummer 1 sind für die Begrenzung der Inhalte sowie die Durchführung der Prüfung §§ 10 bis 29 der Juristenausbildungsverordnung vom 15. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 35) anzuwenden, die Prüfungsleistungen sind nach den Regelungen in § 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zu bewerten.