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§ 34 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 ALVO – Ausgleichsmaßnahmen

(1) Verbleibt auch nach der Prüfung nach § 33 Absatz 1 Satz 3 ein Defizit, kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangen, dass sie oder er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn beantragt, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder des Landesrechts erfordert und bei der Beratung in Bezug auf das Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,

  2. 2.

    über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist, oder

  3. 3.

    über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(3) Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nach erfolgreichem Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.

(4) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.