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§ 27 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt V – Aufstieg

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 ALVO – Bewährungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die

  1. 1.

    ihre Laufbahn durchlaufen,

  2. 2.

    den Nachweis einer breiten Verwendung erbracht und

  3. 3.

    in mindestens einer Regelbeurteilung sowie einer weiteren Beurteilung im Endamt der Laufbahn mindestens die zweithöchste Bewertungsstufe erreicht haben,

können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach Absatz 2 bis 5 oder zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 nach § 27a zugelassen werden. Zum Nachweis der breiten Verwendung nach Satz 1 Nummer 2 sollen mindestens zwei Dienstposten unterschiedlicher Aufgabengebiete für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren wahrgenommen werden.

(2) Die Beamtinnen und Beamten müssen nach der Zulassung zum Aufstieg mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten theoretischen Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens 400 Stunden Dauer teilnehmen. Am Ende der Aufstiegsfortbildung ist eine Prüfung abzulegen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten der Aufstiegsfortbildung und der abschließenden Prüfung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln. Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann von der Aufstiegsfortbildung abgesehen werden, wenn ein mindestens gleichwertiger mit einer Prüfung abgeschlossener Lehrgang, der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu benennen ist, vor der Zulassung zum Aufstieg absolviert wurde. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, dass Lehrgänge oder Teile von Lehrgängen auf die Aufstiegsfortbildungen angerechnet werden, soweit diese geeignet sind, Teile der Aufstiegsfortbildung zu ersetzen.

(3) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ist mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn gleichzeitig eine Beförderung in das erste Beförderungsamt vorgesehen, muss das Einstiegsamt der neuen Laufbahn nicht durchlaufen werden. § 20 Absatz 2 Nummer 2 LBG bleibt unberührt.

(5) § 25 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend.

(6) Beamtinnen und Beamte, die den Praxisaufstieg nach § 27a absolviert und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 bewährt haben, können zum Bewährungsaufstieg nach Absatz 1 bis 5 zugelassen werden. Die Bewährungszeit nach § 27a Absatz 1 Satz 1 kann im Umfang von bis zu zwölf Monaten auf die Bewährungszeit nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet werden. Die Verpflichtung zur erfolgreichen Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung und -prüfung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, dass Fortbildungsmaßnahmen nach § 27a Absatz 1 Satz 2 bis zu 200 Stunden auf den Umfang der Aufstiegsfortbildung nach Absatz 2 Satz 2 angerechnet werden können, wenn sie den Inhalten der Aufstiegsfortbildung entsprechen.